A. Name und Sitz des Vereins
§ 1 Der Verein führt den Namen Sportanglerverein „He bit“ Vollersode e.V. und hat seinen Sitz
in der Gemeinde Vollersode. Er ist beim Amtsgericht Walsrode (VR 160171) eingetragen.
§ 2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
B. Zwecke des Vereins sind
§ 3 die Förderung des Natur- und Gewässerschutzes, der Landschaftspflege und des
Tierschutzes.
( 1 ) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
- die naturnahe Bewirtschaftung des Feuchtbiotops;
- die naturnahe Gestaltung des Teichgeländes;
- die Überwachung und Verbesserung der Wasserqualität;
- Einweisung der Jugendangler in den Natur- und Gewässerschutz.;
- die Gewässer- und Uferreinigung des Pachtgewässers Hamme;
- Hege und Pflege des Fischbestandes und anderer Gewässer- und Biotopbewohner;
- Einbringen verschiedener heimischer Fischarten zur Anreicherung der Artenvielfalt.
( 2 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne desAbschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.
( 3 ) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 4 ) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
( 5 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Auslagenersatz und angemessene Aufwandsentschädigungen können gewährt werden,
soweit dies steuerrechtlich zulässig ist und den Bestimmungen des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung entspricht.
( 6 ) Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
steuerbegünstigten Zweckes ist das Vermögen nur zu steuerbegünstigten Zwecken nachMaßgabe der Satzung zu verwenden ( § 16 ).
( 7 ) Der Verein ist rassisch, konfessionell und parteipolitisch neutral.
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C. Mitgliedschaft
§ 4 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr
vollendet hat, den Nachweis der Sportfischerprüfung vorlegen kann oder sich
verpflichtet, diesen Nachweis innerhalb eines Jahres vorzulegen.
§ 5 a) Die beitrittswillige Person bestätigt durch ihre Unterschrift und die Zahlung des auf sie
entfallenden Mitgliedsbeitrags sowie einer Aufnahmegebühr in der jeweils gültigen
Höhe ihren Eintritt in den Verein. Bei Minderjährigen ist zur Rechtswirksamkeit des
Beitrittsantrags die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Mitgliedsbeitrag ist
spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres unaufgefordert zu entrichten. Die vorjährige
Fangliste ist, soweit schon eine Mitgliedschaft bestand, dabei ordnungsgemäß ausgefülltzurück zu geben.
b) Jedes Mitglied ist verpflichtet, bis zu 10 Arbeitsstunden im Kalenderjahr unentgeltlich zu
leisten. Die Anzahl der jährlichen Arbeitsstunden wird vom Vorstand nach Bedarf festgelegtund auf der Jahreshauptversammlung bekannt gegeben. Für jede versäumte Arbeitsstunde
ist ein Ablösungsbetrag in der jeweils gültigen, von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit festgesetzten Höhe zu entrichten. Die Einladung zum Arbeitsdienst erfolgt durchden Obmann mindestens 10 Tage vor dem Termin schriftlich an das einzelne Mitglied. DemMitglied steht ein
einmaliges Verschiebungsrecht zu, das aber vor dem Arbeitsdienstterminwahrgenommen werden muss.
§ 6 Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche, bis zum 30. September eines Jahres dem Vereinsvorstand
zuzustellende Kündigung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kündigungszustellung
erfolgt, bei nicht rechtzeitiger Zustellung mit Ablauf des der Kündigungszustellung folgenden Kalenderjahres;
b) durch Ausschluss nach § 7 dieser Satzung;
c) durch den Tod des Vereinsmitglieds.
§ 7 Verstößt ein Mitglied gegen die Bestimmungen der Gewässerordnung oder der Satzung, so
ist es aus dem Verein auszuschließen. Über den Ausschluss entscheidet die einfache
Mehrheit des Vorstandes. Bestehende Forderungen des Vereins gegenüber dem
ausgeschlossenen Mitglied erlöschen nicht mit dem Ausschluss. Dies gilt auch für
ausgetretene Mitglieder.
Über eine eventuelle Wiederaufnahme in den Verein entscheidet die Jahreshauptversammlung
auf schriftlichen Antrag des ausgeschlossenen Mitglieds mit einfacherMehrheit.
D. Vereinsfinanzen
§ 8 Über einen von den Mitgliedern zu zahlenden Jahresbeitrag wie auch dessen Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zahlen die Hälfte des pro
erwachsenem Mitglied festgesetzten Jahresbeitrages. Jugendliche sind bei
Abstimmungen voll stimmberechtigt.
Über die Verwendung eventueller Überschüsse kann auf der Jahreshauptversammlung
beraten und mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden werden.
E. Vereinsleitung und Organe des Vereins
§ 9 Die Organe des Vereins sind:
1. Die Jahreshauptversammlung;
2. der Vorstand, bestehend aus 9 Mitgliedern:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Schriftwart
d) Kassenwart
e) Gewässerwart
f) Hochsee-Angelwart
g) Festwart
h) Arbeitsdienst-Obmann
i) Jugendwart
Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und
dem Kassenwart; der 1. Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt, der Kassenwart
nur gemeinsam mit dem 1. Vorsitzenden.
Die Tätigkeit in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt, das unabhängig von der sprachlichen
Bezeichnung in gleicher Weise für weibliche wie für männliche Bewerber offen steht.
Über die Grundsätze der Erstattung von Auslagen und Aufwandsentschädigungen beschließt
die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
Für die einen besonderen Zeitaufwand erfordernde ehrenamtliche Mitarbeit außerhalb von
Sitzungen und Tagungen kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden, deren
Maximalhöhe die Mitgliederversammlung beschließt.
§ 10 Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung entlastet und neu gewählt. Zu
Vorstandsmitgliedern können mit Ausnahme des Jugendwartes nur volljährige
Vereinsmitglieder gewählt werden; der Jugendwart muss mindestens das 16. Lebensjahr
vollendet haben. Sollten zwischenzeitlich Mitglieder des Vorstandes zurücktreten,
so ist er noch beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes
verbleiben.
Beschlussunfähig wird der Vorstand, wenn ein oder beide Mitglieder des Vorstandes
nach § 26 BGB zurücktreten. Wird wegen der oben genannten Rücktritte der Vorstand
beschlussunfähig, so hat der scheidende Vorstand vor seinem Rücktritt eine
außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre, wobei in den Jahren mit einer
ungeraden Zahl der 1. Vorsitzende, der Schriftwart, der Hochsee-Angelwart und
Arbeitsdienst-Obmann und in den Jahren mit gerader Zahl der 2. Vorsitzende, der
Kassenwart, der Gewässerwart, der Festwart und der Jugendwart zu wählen sind.
Wiederholte Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich im ersten Vierteljahr statt. Sie muss
mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich
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bekannt gegeben werden. Die Mitglieder können bis zu 7 Tage vor Beginn der
Hauptversammlung schriftliche Anträge zur Tagesordnung beim Vorstand einreichen.
Termingerecht eingegangene Anträge müssen dann in die Tagesordnung aufgenommen
und behandelt werden.
§ 12 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel
der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe
beim Vorstand verlangt. Der Vorstand kann seinerseits von sich aus zu einer
außerordentlichen Hauptversammlung einladen.
§ 13 Satzungsänderungen können nur auf einer Hauptversammlung mit einer
Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Sie sind auch nur dann
möglich, wenn auf derEinladung, die jedem Mitglied fristgerecht zugegangen sein muss,
die geplanten Satzungsänderungen als Punkte der Tagesordnung erscheinen. Während
der Hauptversammlung hat der Versammlungsleiter darauf zu achten, dass alle sich aus
derDiskussion ergebenden Beschlüsse streng in diesem Rahmen erfolgen.
§ 14 Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu verfassen, das vom Schriftwart zu
unterzeichnen ist. Dieses Protokoll ist allen Mitgliedern in einer angemessenen Frist
zuzusenden.
F. Auflösung
§ 15 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit
der erschienenen Mitglieder. In dem Einberufungsschreiben muss ausdrücklich auf den
zu fassenden Auflösungsbeschluss hingewiesen werden. Die Hälfte der Mitglieder des
Vereins muss auf der Auflösungsversammlung zugegen sein. Ist die Hälfte der Mitglieder
nicht anwesend, wird die Auflösungsversammlung vertagt und zu einem anderen Termin
innerhalb von 4 Wochen erneut schriftlich eingeladen. Dann entscheiden die
anwesenden Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit gemäß Satz 1 über die Auflösung.
§ 16 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
fällt das Vermögen an die "Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger", die es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke nach Maßgabe der Bestimmungen
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung zu verwenden hat.
Vollersode, 23 Januar 2015 Sportanglerverein
„He bit“ Vollersode e.V.